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Gesetzestext |
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§ 36 Beratung und Abstimmung |
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(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. Dies gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 38 BPersVG, - BetrVG
Erläuterung:
Absatz 1
1 Beschlüsse des Personalrates werden ausnahmslos nach gemeinsamer Beratung gefasst. Dies gilt auch, wenn der zur Beschlussfassung anstehende Tagesordnungspunkt nur die Angelegenheit einzelner Gruppen betrifft. In Angelegenheiten, die die Beschäftigten aller in der Dienststelle vorhanden Gruppen betrifft, beschließt der Personalrat nach gemeinsamer Beratung gemeinsam. Dazu gehören
- in der Regel Geschäftsordnungsangelegenheiten
- Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungen
- Bestellung eines Wahlvorstandes
- Überwiegend die Ausübung der Mitbestimmung in sozialen, betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten
- Beschlussfassung über Zeitpunkt einer Personalversammlung und Inhalt des Tätigkeitsberichtes
- Freistellung eines Personalratsmitgliedes
Absatz 2
2 Bei Gruppenbeschlüssen müssen Angehörige einer Gruppe ausschließlich, d.h. unmittelbar betroffen sein. Es richtet sich also nach dem sachlichen Gegenstand, ob gemeinsam oder die im Personalrat vertretenen Gruppen den Beschluss fassen müssen. Personalangelegenheiten erfordern in der Regel Gruppenbeschlüsse. Bei Übernahme eines Beschäftigten in eine andere Gruppe z.B. sind nur die Vertreter der aufnehmenden Gruppe zur Beschlussfassung aufgerufen. Bei Einstellungen, Beförderungen, Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit ist ebenfalls lediglich die Gruppe unmittelbar betroffen, der der vorgeschlagene Beschäftigte angehört. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat bei Gruppenbeschlüssen des Personalrates dann Stimmrecht, wenn es sich um Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs.2 handelt.
3 Beschließt der gesamte Personalrat, obwohl es sich um einen Gruppenbeschluss handelt, so ist dieser Beschluss nur unwirksam, wenn Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis der Gruppe nicht auszuschließen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn alle Vertreter einer Gruppe mit den restlichen Mitgliedern des Personalrates einen solchen Beschluss einstimmig gefasst haben, obwohl nur die Gruppenvertreter abstimmungsberechtigt waren (BVerwG v. 10.4.84-6P 10.82-, Buchholz 238.38 § 36 Nr. 1). Gruppenbeschlüsse sind Beschlüsse des Personalrates. Gruppenvertretersitzungen zum Zwecke der Beschlussfassung sind daher unzulässig.
4 Werden Gruppenangelegenheiten im Personalrat behandelt und ist die Gruppe, gleich aus welchem Grund, nicht im Personalrat vertreten, so beschließt der Personalrat gemeinsam. Im Personalrat ist eine Gruppe in diesem Sinn nicht vertreten, wenn
- bei der Wahl keine Vertreter benannt wurden
- der Gruppe in Bezug auf ihre Größe kein Vertreter zusteht
- auch nach dem Nachrücken aller Ersatzmitglieder kein Vertreter dieser Gruppe mehr dem Personalrat angehört.
5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss v. 23.3.92- 6P 30.90- PersR 92, 306) liegt dieser Fall nicht vor, wenn dem Personalrat noch Vertreter der Gruppe angehören, diese jedoch an der Sitzung nicht teilnehmen. Ein dann gefasster gemeinsamer Beschluss des Personalrates ist unwirksam und zwar auch dann, wenn er einstimmig gefasst wurden ist, der Gruppenvertreter aber erkrankt ist und ein Ersatzmitglied nicht vorhanden ist. |
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