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Gesetzestext |
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§ 87 Fachgruppen |
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Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
1. Grundschulen,
2. Sekundarschulen,
3. Sonderschulen,
4. Gesamtschulen,
5. Gymnasien,
6. Berufsbildende Schulen. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
1 Anstelle der allgemeinen Gruppen der Arbeiter, Angestellten und Beamten, § 4, treten die Fachgruppen der Nr. 1 - 6. Die Zugehörigkeit orientiert sich ausschließlich an den Schulformen und nicht am Status der Beschäftigten als Arbeiter, Angestellter oder Beamter. |
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