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Gesetzestext |
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§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter |
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(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:
1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter im Landesverwaltungsamt ein eigener Personalrat gebildet,
2. sie sind nur wahlberechtigt für den unter Nummer 1 genannten Personalrat und für die nach § 88 zu bildende Stufenvertretung,
3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.
(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
Absatz 1
1 Für die unter § 83 Nr. 2 genannten Beschäftigten im Vorbereitungsdienst gelten weitere Sondervorschriften. Diese sind einem Staatlichen Seminar zugeordnet, verrichten aber auch in Schulen ihren Dienst.
2 Nach Nr. 1 wird für diese bei jeden Staatlichen Seminar für Lehrämter eine eigener Personalrat gebildet.
3 Sie sind nach Nr. 2 nur wahlberechtigt für den gesondert gebildeten örtlichen Personalrat bei Staatlichen Seminar und zum Lehrerhauptpersonalrat (§ 88).
4 Wählbar sind sie gem. Nr. 3 aber nicht zum Lehrerhauptpersonalrat, sondern nur zum besonderen örtlichen Personalrat.
Absatz 2
5 Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 sind die Lehramtsreferendare ab dem ersten Tag der Beschäftigung wählbar. |
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