letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
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Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter im Landesverwaltungsamt ein eigener Personalrat gebildet,
2. sie sind nur wahlberechtigt für den unter Nummer 1 genannten Personalrat und für die nach § 88 zu bildende Stufenvertretung,
3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Für die unter § 83 Nr. 2 genannten Beschäftigten im Vorbereitungsdienst gelten weitere Sondervorschriften. Diese sind einem Staatlichen Seminar zugeordnet, verrichten aber auch in Schulen ihren Dienst.

2 Nach Nr. 1 wird für diese bei jeden Staatlichen Seminar für Lehrämter eine eigener Personalrat gebildet.

3 Sie sind nach Nr. 2 nur wahlberechtigt für den gesondert gebildeten örtlichen Personalrat bei Staatlichen Seminar und zum Lehrerhauptpersonalrat (§ 88).

4 Wählbar sind sie gem. Nr. 3 aber nicht zum Lehrerhauptpersonalrat, sondern nur zum besonderen örtlichen Personalrat.

Absatz 2

5 Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 sind die Lehramtsreferendare ab dem ersten Tag der Beschäftigung wählbar.
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