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Gesetzestext |
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§ 88 Lehrerhauptpersonalrat |
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(1) Beim Kultusministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet; er besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen.
(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.
(3) § 86 Abs. 6 gilt entsprechend. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
Neben dem Allgemeinen Hauptpersonalrat bei Kultusministerium wird ein besonderer Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er setzt sich ebenfalls aus Vertretern der Fachgruppen zusammen. Abweichen von § 53 Abs. 2 beträgt die Mitgliederzahl 15. Die Verteilung der Mandate auf die Fachgruppen erfolgt anhand der Beschäftigtenstärke nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Der Lehrerhauptpersonalrat kann Fachgruppenangelegenheit ebenfalls delegieren. (§ 86 Rz. 6). |
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