letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
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Abschnitt 1 · § 56 - 60
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Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesverwaltungsamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1. Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.

(2) Die Leitung der jeweiligen Personalverwaltungseinheit gilt als Dienststellenleitung im Sinne des § 7.

(3) Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.

(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.

(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.

(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Ohne die Regelung des Abs. 1 wäre bei der Mittelbehörde Landesverwaltungsamt nur ein Lehrerbezirkspersonalrat zu wählen. Da es aber zwei Personalverwaltungseinheiten im Landesverwaltungsamt in Halle und Magdeburg gibt, werden zwei Lehrerbezirkspersonalräte gewählt.

Absatz 2

2 Für diese Lehrerbezirkspersonalräte ist Dienststellenleitung nicht der Präsident des Landesverwaltungsamtes, sondern der jeweilige Leiter der Personalverwaltungseinheit.

Absatz 3

3 Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den Fachgruppen nach § 87. Die Sitzverteilung erfolgt nach der Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Fachgruppe nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren. Jede Fachgruppe erhält aber mindestens einen Sitz.

Absatz 4

4 Absatz 4 enthält eine Sonderzuständigkeit des Lehrerbezirkspersonalrats für Kleinstdienststellen, bei denen nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat zu bilden ist, weil die Mindestbeschäftigtenzahl von fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sein müssen, nicht erreicht werden.

Absatz 5

5 In Abweichung von § 52 Abs. 3 beträgt die Zahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats 19.

Absatz 6

6 Absatz 6 weicht von dem Grundsatz ab, dass auch über Gruppenangelegenheiten nur in einer Sitzung des Personalrats beschlossen werden kann. Eine Angelegenheit, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat zur abschließenden Behandlung und Entscheidung an die Mitglieder dieser Fachgruppe delegieren. Die Entscheidung liegt aber beim Gesamtgremium, eine Fachgruppe kann die Zuständigkeit nicht an sich ziehen. Die Fachgruppe hat den Lehrerbezirkspersonalrat über das Ergebnis zu unterrichten. Auf den Beschluss einer Fachgruppe sind die allgemeinen Regelung z.B. des § 31 Abs. 2 zur Vertretung durch den Vorsitzenden oder des § 37 zur Aussetzung von Beschlüssen uneingeschränkt anwendbar.
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