letzte Aktualisierung 19.03.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
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§ 89 Freistellungen
(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:

1. eine volle Freistellung sowie
2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 1500 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

1. eine volle Freistellung sowie
2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 700 Beschäftigte.

(3) Die Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.

(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.

(5) Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absätze 1 und 2

1 Nach den allgemeinen Regelungen besteht für Stufenvertretungen keine feste Freistellungsstaffel. Nach § 53 Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Freistellung, soweit es erforderlich ist. Demgegenüber legen Abs. 1 und 2 feste Staffeln für den Lehrerhaupt- und bezirkspersonalrat fest.

Absatz 3

2 Für Personalräte an den Schulen ist die Freistellung von § 44 Abs. 3 geregelt.

Absatz 4 und 5

3 Abs. 4 enthält angesichts der besonderen Arbeitszeiten für Beschäftigte im Unterricht eine Sonderregelung. Nach Abs. 5 müssen sowohl örtliche Personalräte als auch Lehrerbezirks- und hauptpersonalrat für jeden Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen neu entscheiden.
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