letzte Aktualisierung 22.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 93 Wahlberechtigung
(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.

(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Absatz 1 soll sicherstellen, dass ein Beschäftigter sein Wahlrecht nur in einer Fachgruppe wahrnehmen kann. Die Zuordnung zur Fachgruppe erfolgt nach dem Anteil der Unterrichtsverpflichtung. Bei gleicher Verteilung muss sich der Beschäftigte für eine Fachgruppe entscheiden. Diese Entscheidung hat den Beschäftigte dem Wahlvorstand mitzuteilen.

Absatz 2

2 In Abweichung von § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 behält ein Beschäftigter sein Wahlrecht, auch wenn er länger als sechs Monate beurlaubt ist. Lediglich wenn ein Beschäftigter zusätzlich zur Beurlaubung den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik hat, entfällt das aktive Wahlrecht.
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