letzte Aktualisierung 12.12.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 2 - Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83 Allgemeines
§ 84 Personalräte bei Schulen
§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt
§ 87 Fachgruppen
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Freistellungen
§ 91 Personalversammlungen
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 (weggefallen)
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 97 Beteiligung des Personalrates
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung. § 68 bleibt unberührt.

(2) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.

(3) Die Schulbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

Absatz 1

1 Satz 1 bedeutet eine Ausweitung der Mitbestimmung gegenüber § 66 Nr. 7, wonach nur die nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt mitbestimmungspflichtig ist. Allerdings entfällt auch hier die Mitbestimmung in Fällen des § 68.

Absatz 2

2 Ohne die besondere Regelung des Abs. 2 würde die Festlegung von Stundenplänen der Mitbestimmung gem. § 65 Abs. 1 Nr. iV mit Abs. 2 unterfallen. So legt die Schulleitung allein die Stundenpläne fest.

Absatz 3

3 Während nach § 61 Abs. 5 nur die Dienststelle eine vorläufige Regelung treffen kann, kann nach Absatz 3 auch die Schulbehörde eine vorläufige Regelung z.B. für eine einzelne Schule treffen, obwohl Dienststellenleitung die jeweilige Schulleitung ist und nicht die Schulbehörde.
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