letzte Aktualisierung 05.11.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 13 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte. Beschäftigte, die am Wahltage bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Satz 3 gilt nicht, wenn die Beschäftigten spätestens innerhalb von sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(4) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Personen gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 13 BPersVG; § 7 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten (§ 4) einer Dienststelle (§ 6), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Beschäftigte sind nicht wahlberechtigt, wenn ihnen durch rechtskräftigen Richterspruch das Recht aberkannt ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen (vgl. dazu § 45 Abs. 5 StGB). Entsprechend § 2 WahlG LSA, § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt, für die gem. §§ 1896ff BGB, Art. 9 Betreuungsgesetz zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Da nur jemand wählen kann, der am Tage der Wahl auch wahlberechtigt ist, hat die Überprüfung der Wahlberechtigung der Beschäftigten stets für den Wahltag zu erfolgen. Wird eine Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, genügt es, wenn die Wahlberechtigung der oder des Beschäftigten nur an einem Tag besteht (Altvater, § 13 Rz. 1; a.A. Bieler, § 13 Rz. 29, die auf den letzten Wahltag abstellen).

2 Ausländische Beschäftigte sind wahlberechtigt, da die Wahlberechtigung nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden ist. Ebenso wie Deutschen kann ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in ihrem Heimatland das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Diese mögliche Aberkennung des Wahlrechts im Heimatland des ausländischen Beschäftigten führt nicht zum Verlust der Wahlberechtigung zum Personalrat. Unter Richterspruch im Sinne der Vorschrift kann nur eine Entscheidung verstanden werden, die von einem deutschen Gericht ergangen ist.

3 Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit werden nicht als beurlaubte Beschäftigte behandelt, sondern sie scheiden mit dem Beginn der Freistellungsphase aus der Dienststelle aus und verlieren deshalb das Wahlrecht (BVerwG v. 15.5.2002 - 6 P8.01 -, PersR 02, 434; ebenso BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02 - NZA 03,1345)
Beschäftigte im Mutterschutz nach MuSchG behalten das Wahlrecht. Beschäftigte in Elternzeit werden wie beurlaubte Beschäftigte behandelt, falls nicht von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht wird.

4 Im Fall der Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt das Wahlrecht erst dann, wenn die Beurlaubung am Wahltag länger als sechs Monate (mindestens 6 Monate und 1 Tag) bestanden hat. Nach Satz 4 besteht die Wahlberechtigung dennoch fort, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren wird.

5 Die Wahlberechtigung besteht weiter, wenn ein Beschäftigter aufgrund des Wehrpflichtgesetzes zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung oder aufgrund des Zivildienstgesetzes zum Zivildienst einberufen ist. Dies gilt nicht nur für Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz lediglich ruht, sondern auch für Beamte, die zwar ohne Bezüge beurlaubt sind, deren Beurlaubung jedoch die zwangsläufige Folge der Einberufung ist (ebenso Grabendorff u.a., § 13 BPersVG Rn. 15; a.A. BVerwG vom 20.11.79 - 6 P 12.79, ZBR 80, 322, wonach die am Wahltag einen sechs Monate übersteigenden Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistenden Beschäftigten nicht wahlberechtigt sein sollen). Der Streit dürfte keine praktische Bedeutung mehr haben, da bei einem neunmonatigem Grundwehrdienst und zehnmonatigem Zivildienst die Beschäftigten gem. Satz 4 spätestens innerhalb von sechs Monaten in die Dienststelle zurückkehren werden.

6 Mitglieder der Dienststellenleitung, soweit sie Beschäftigte nach § 4 sind, und die anderen der in § 7 und § 14 Abs. 3 genannten Personen, die zur Vertretung der Dienststellenleitung oder zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, sind wahlberechtigt.

7 Ein schwebendes Disziplinarverfahren hat auf die Wahlberechtigung keinen Einfluss, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Wahlberechtigung entfällt erst dann, wenn der Beamte rechtskräftig in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wird (§ 11 DO LSA). Unter der Voraussetzung, dass eine Kündigung gerichtlich angegriffen wurde, haben gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus die Berechtigung, an der Wahl teilzunehmen. Entsprechendes gilt bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten oder ihrer Versetzung in den Ruhestand, wenn sie gegen die Maßnahme Rechtsmittel eingelegt haben.

8 Abordnung ist die nur vorübergehend zugewiesene Tätigkeit oder tatsächliche Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle (BVerwG vom 2.9.83 - 6 P 29.82, ZBR 84, 80). Die Abordnung ist mitbestimmungspflichtig (vgl. § 66 Nr. 4 und § 67 Abs. 1 Nr. 6, wenn sie länger als 6 Monate dauert). Abgeordnete Beschäftige gehören weiter zu ihrer ursprünglichen Dienststelle, verlieren dort aber das Recht, Personalvertretungen zu wählen, im Regelfall nach Ablauf von drei Monaten. Stattdessen erwerben sie das Wahlrecht bei der Dienststelle, in die sie eingegliedert sind. Endet die Abordnung, so besteht das Wahlrecht wieder bei der ursprünglichen Dienststelle.

9 Steht vor dem ersten Wahltag fest, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird, so tritt ein Verlust der Wahlberechtigung in der ehemaligen Beschäftigungsdienststelle nicht ein. Einhergehend damit wird zur Wahl des Personalrats der Dienststelle, in der die oder der Beschäftigte eingegliedert ist, keine Wahlberechtigung erworben. Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle kann somit bis zu neun Monate dauern, ohne dass die Wahlberechtigung zur alten Dienststelle von dieser Personalmassnahme berührt ist. Die Feststellung, ob eine Abordnung länger als neun Monate dauern wird, kann nur die Dienststelle treffen, die abgeordnet hat. Sie ist verpflichtet, diese Feststellung der oder dem Beschäftigten und dem Wahlvorstand so rechtzeitig bekannt zu geben, dass keine Unklarheiten über die Wahlberechtigung aufkommen können.

10 Die ebenfalls mitbestimmungspflichtige Zuweisung entsprechend § 123 a BRRG und § 5 Abs. 2 und 3 TVöD oder entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist in ihren Auswirkungen auf die Wahlberechtigung der Abordnung gleichgestellt.

11 Die Vorschriften über den Erwerb und Verlust der Wahlberechtigung im Falle der Abordnung oder Zuweisung gelten nicht für Beschäftigte, die als Mitglied einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Diese Beschäftigten bleiben unabhängig von der Dauer ihrer Freistellung Beschäftigte ihrer alten Dienststelle und bei ihr wahlberechtigt. Andererseits besitzt das so freigestellte Personalvertretungsmitglied keine Wahlberechtigung zur örtlichen Personalvertretung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat besteht. Gleiches gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die im Rahmen einer Aus- und Fortbildung Lehrgängen, besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten oder anderen Dienststellen zugewiesen sind. Die Wahlberechtigung dieser Beschäftigten in Aus- oder Fortbildung bei der Stammdienststelle bleibt bestehen, gleichgültig wie lange die Teilnahme an den Lehrgängen dauert und ob sie an wechselnden Lehrgangsstätten stattfindet. Eine Wahlberechtigung zum Personalrat der Ausbildungsstätte wird nicht erworben. Zu Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Angestellten in entsprechender Berufsausbildung vgl. Abs. 4.
Ein Sonderproblem stellen die in einer ARGE, § 44b SGB II, eingesetzten Beschäftigten dar. Die von der Bundesagentur für Arbeit und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten gemeinsam betriebenen ARGEn betreuen die Empfänger von ALG II. In der Regel sind die Beschäftigten der ARGE von der BA und den Kommunen abgeordnet worden. Danach würden sie nach Satz 1 nach Ablauf von drei Monaten die Wahlberechtigung zu ihrer bisherigen Dienststelle verlieren (so auch § 13 Abs. 2 Satz1 BPersVG). Die ARGE selbst ist allerdings keine Dienststelle (§ 6) eines in § 1 bezeichneten Trägers. In der Regel wird die ARGE durch Vereinbarung gebildet. Falls keine andere Rechtsform wie GmbH vorliegt, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor (Eine solche würde allerdings wegen der fehlenden Haftungsbeschränkung gegen kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen). In einer GbR müsste ein Betriebsrat gewählt werden. Das MI hat empfohlen, hinsichtlich der kommunalen Beschäftigten die ARGE als Nebenstelle oder sonstigen Dienststellenteil iS des § 6 Abs. 3 aufzufassen und so den Beschäftigten die Wahlberechtigung zur bisherigen Dienststellen zu erhalten. Das entspricht praktischen Erwägungen, wird aber rechtlich kaum haltbar sein. Es bleibt zu wünschen, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung über den rechtlichen Status der in die ARGE entsandten Beschäftigten trifft.

Absatz 3

12 Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie überwiegend tätig sind. Dabei ist auf den Zeitanteil der Tätigkeit abzustellen. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Stammdienststelle ist die Dienststelle, bei der betroffene Beschäftigte organisatorisch eingegliedert ist oder die die Dienstaufsicht ausführt. Zum betroffenen Personenkreis zählen Beschäftigte, die von der Dienststelle zeitweilig an andere Dienststellen "entliehen" werden. Es müssen aber auch diejenigen Beschäftigten zu diesem Personenkreis gezählt werden, die über eine längere Zeit in verschiedene Dienststellen abgeordnet werden, deren jeweilige Einzelabordnung jedoch kürzer als drei Monate währt.

Absatz 4

13 Vorbereitungsdienst ist die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 11 und 14 BRRG). Die Probezeit (vgl. § 15 BRRG), während der die Eignung und Bewährung festgestellt werden soll, zählt nicht zum Vorbereitungsdienst. Gleiches gilt für die Vorbereitung zu einer Zusatzprüfung sowie für die Einführungszeit für Aufstiegsbeamtinnen und -beamten (vgl. § 12 Abs. 3 BRRG). Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben stets in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt, unabhängig davon, wie lange sie zum Zwecke der Ausbildung zu einer anderen Dienststelle (Ausbildungsdienststelle) abgeordnet oder versetzt sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie außerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten Dienstbehörde, etwa in Verwaltungsfachhochschulen anderer Bundesländer, ausgebildet werden. Die Wahlberechtigung bei der Stammdienststelle schließt ein, Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen mitwählen zu können.

14 Werden Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften ausgebildet, sind sie hinsichtlich ihrer Wahlberechtigung wie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu behandeln. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Hebammengesetz und dem Krankenpflegegesetz sind nicht Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung.

Sonderregelungen gelten für Beschäftigte an öffentlichen Schulen, s. § 93. Für Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gilt § 85.
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