letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 21 BPersVG; § 17 BetrVG

Erläuterung:

1 Kommt eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht zustande, oder scheitert sie, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung bestimmt. Die Dienststellenleitung wird nicht von Amts wegen tätig. Mindestens drei Wahlberechtigte oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft müssen beantragen, dass ein Wahlvorstand durch die Dienststellenleitung eingesetzt wird. Auch die Dienststellenleitung hat bei der Bestellung des Wahlvorstands darauf zu achten, dass die Gruppen entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt werden. Die Dienststellenleitung ist nicht an die Vorschläge der Antragssteller gebunden. Sie ist allerdings zu pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet. Ein Vorschlag der Antragsteller zur personellen Zusammensetzung des Wahlvorstands ist deshalb sinnvoll, insbesondere wenn Dienststellenstruktur und/oder eventuelle Probleme in der Dienststelle die Einsetzung eines Wahlvorstands bislang verhindert haben.

2 Die Dienststellenleitung hat unverzüglich zu reagieren, soweit ihr ein entsprechender Antrag von Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft vorliegt. Nach § 20 Abs. 1 soll der Wahlvorstand spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats bestellt sein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ist bereits dann eine Personalversammlung einzuberufen, wenn zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats noch kein Wahlvorstand besteht, so dass diese Fristen bereits abgelaufen sind.
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