letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 18 BPersVG; § 12 BetrVG

Erläuterung:

1 (Abs. 1) Alle in der Dienststelle vorhandenen Gruppen nach § 5 können beschliessen, von der in § 17 festgelegten Verteilung der Sitze abzuweichen. Die sich aus § 16 und § 17 Abs. 4 ergebende Gesamtzahl der Personalratsmitglieder kann dabei nicht verändert werden. Die abweichende Sitzverteilung ist unabhängig davon zulässig, ob der Personalrat in Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2) oder in gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 5) gewählt wird.

2 Voraussetzung für eine abweichende Verteilung der Gruppensitze ist eine Abstimmung in allen Gruppen vor der Neuwahl des Personalrats. Diese Abstimmung führt der Wahlvorstand binnen 6 Arbeitstagen nach den Grundsätzen der geheimen Wahl getrennt nach Gruppen durch (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 iV mit Satz 3). Für das konkrete Vorabstimmungsverfahren enthält das Gesetz keine Regelung. Es ist sinnvoll auf die für die Wahl des Personalrats geltenden Verfahrensvorschriften zurückzugreifen, wenn dies zweckmäßig erscheint und eine zeitgerechte Durchführung damit sichergestellt ist (BVerwG vom 21.7.80 - 6 P 13.80, PersV 81, 501). Die Vorabstimmung kann von jedem Beschäftigten der Dienststelle initiiert werden. Der Antrag, der die abweichende Sitzverteilung konkret bezeichnen muss, muss aber von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe an den Wahlvorstand gestellt werden. Dies kann in Form einer Unterschriftenliste geschehen. Der Wahlvorstand hat die konkrete Vorstellung, wie die Gruppensitze abweichend von § 17 aufgeteilt werden sollen, zur Abstimmung zu stellen. Eine abweichende Sitzverteilung ist beschlossen, wenn jede in der Dienststelle vertretene Gruppe dieser abweichenden Sitzverteilung zustimmt. Eine Gruppe hat der abweichenden Sitzverteilung zugestimmt, wenn die Mehrheit der abstimmenden Wahlberechtigten sich für den zur Abstimmung gestellten Vorschlag ausgesprochen hat. Die Vorabstimmung entfaltet Wirkung für die bevorstehende Wahl. Der Wahlvorstand ist bei der Durchführung der Wahl an das Ergebnis der Vorabstimmung gebunden.

3 (Abs. 2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte können bei der Wahl des Personalrats in der anderen Gruppe kandidieren. So kann z.B. ein Arbeitnehmerin für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten aufgestellt werden. Da diese wählbare Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 19 Abs. 6), schließt die Kandidatur in der fremden Gruppe die Aufnahme in einen Wahlvorschlag der eigenen Gruppe aus.

4 Die gruppenfremde Kandidatur ist sowohl bei Gruppenwahl als auch bei gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2) zulässig. Durch Aufnahme in den Wahlvorschlag der fremden Gruppe wird die/der gruppenfremde Beschäftigte für die Gruppe wählbar, bleibt jedoch in der eigenen Gruppe wahlberechtigt. Gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber können daher bei Gruppenwahl weder den Wahlvorschlag der anderen Gruppe unterzeichnen noch ihn bei der Stimmabgabe durch ihre Stimme unterstützen.

5 Gruppenfremd gewählte Bewerberinnen und Bewerber sind im Personalrat Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie gewählt sind. Beispielsweise ist eine für die Gruppe der Beamten gewählte Arbeitnehmerin im Personalrat Gruppenvertreterin der Beamtengruppe. Als solche kann sie auch nach § 30 in den Vorstand gewählt werden. Wechselt ein Personalrats- oder Ersatzmitglied die Gruppenangehörigkeit, so ändert sich dadurch die Gruppenzugehörigkeit im Personalrat nicht (§ 28 Abs.2; für Ersatzmitglieder § 29 Abs. 3).
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