letzte Aktualisierung 16.04.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
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§ 19 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter-zeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Kommentierung durch persVG.de
Erläuterung:

1 (Abs. 1) Die Wahl des Personalrats hat geheim und unmittelbar zu erfolgen.

2 Geheim bedeutet, dass die Stimmabgabe so zu erfolgen hat, dass nicht festgestellt werden kann, wie einzelne Wählerinnen und Wähler gestimmt haben. Deshalb ist eine Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung in einer Personalversammlung unzulässig. Die Wahl muss mittels vorgedruckter Stimmzettel erfolgen, die von den Wählerinnen und Wählern unbeobachtet gekennzeichnet werden können. Näheres regelt die Wahlordnung.

3 Unmittelbare Wahl beinhaltet, dass jede Wählerin und jeder Wähler ihre bzw. seine Stimme persönlich abzugeben hat. Eine Wahl durch Wahlfrauen und -männer oder eine andere Vertretung von Wahlberechtigten ist damit ausgeschlossen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit schließt eine Briefwahl nicht aus. Der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe gilt nicht für Beschäftigte, die wegen körperlicher Behinderung schreibunfähig sind und ihre Stimmen nur mit Hilfe einer Person ihres Vertrauens abgeben können (z.B. blinde Beschäftigte).

Es gibt es keine Wahlpflicht.

5 (Abs. 2) Setzt sich der Personalrat nach § 16 Abs. 1 aus drei oder mehr Mitgliedern zusammen und sind in der Dienststelle mehrere Gruppen (§§ 5, 87) vorhanden, und müssen diese nach § 17 Abs. 1, 3 im Personalrat vertreten sein, ist der Personalrat grundsätzlich in Gruppenwahl zu wählen. Bei der Gruppenwahl wählen die wahlberechtigten Beschäftigten der Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen.

6 Von der Gruppenwahl kann nur abgewichen werden, wenn vor der Neuwahl die gemeinsame Wahl beschlossen wurde. Bei gemeinsamer Wahl wählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte die Vertreterinnen und Vertreter aller Gruppen in einem gemeinsamen Wahlgang. Die durch § 17 festgelegte Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen ändert sich auch bei gemeinsamer Wahl nicht. Jedoch können alle Beschäftigten gemeinsam über die Vertreterinnen und Vertreter aller Gruppen im Personalrat entscheiden.

7 Ein Zehntel der Wahlberechtigten einer Gruppe kann eine Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl beim Wahlvorstand beantragen. Diese Abstimmung wird von dem Wahlvorstand durchgeführt. Sie muss getrennt nach Gruppen und geheim erfolgen. Unzulässig ist es, im gleichen Wahlgang über die abweichende Sitzverteilung (§ 18 Abs. 1) und die gemeinsame Wahl zu entscheiden. Abstimmungsberechtigt sind nur die wahlberechtigten Angehörigen Gruppen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Wahl als gemeinsame Wahl liegen höher als bei abweichender Sitzverteilung nach § 18 Abs. 1. Innerhalb der Gruppen bedarf es nicht lediglich der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe. Vielmehr muss die Mehrheit aller wahlberechtigten Gruppenangehörigen für die gemeinsame Wahl gestimmt haben. Wahlvorstand führt die Vorabstimmung binnen 6 Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder durch. Die abweichende Sitzverteilung gilt nur für die nächste Personalratswahl.

8 (Abs. 3) Eine Wahl kann nach Grundsätzen der Verhältniswahl oder nach denen der Mehrheitswahl durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Personalrat in Gruppenwahl oder gemeinsamer Wahl zu wählen ist. Im Fall der Gruppenwahl muss die Frage, ob die Wahl als Verhältniswahl oder Mehrheitswahl durchgeführt wird, für jede Gruppe gesondert beurteilt werden.

9 Verhältniswahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl für die Wahl mehrerer Gruppenvertreterinnen und -vertreter mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird (Listenwahl). Bei gemeinsamer Wahl finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung, wenn mehrere Personalratsmitglieder zu wählen sind und mehr als ein gültiger Wahlvorschlag (Liste) eingereicht wurde. Bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die jeweils nur für einen Wahlvorschlag (Liste) abgegeben werden kann. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses findet das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren Anwendung (vgl. § 17).
Sind mehrere Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere Personalratsmitglieder zu wählen und wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Für jede Kandidatin kann aber nur eine Stimme vergeben werden.
Ist nur ein/e GruppenvertreterIn oder ein Personalratsmitglied zu wählen, findet Personenwahl (Mehrheitswahl) statt.

12 (Abs. 4) Sowohl wahlberechtigte Beschäftigte wie auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge einreichen. Wahlvorschläge der Beschäftigten müssen bei Gruppenwahl mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Im Gegensatz zum BPersVG (§ 19 Abs. 4 Satz ) können auch nicht wählbare Mitglieder der engeren Dienststellenleitung und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§ 14 Abs. 3) Wahlvorschläge initiieren und unterzeichnen.

13 Gewerkschaften sind bei der Ausübung ihres Wahlvorschlagsrechts an die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen gebunden. Sie brauchen aber für ihre Wahlvorschläge keine Unterschriften der wahlberechtigten Beschäftigten oder Gruppenangehörigen beizubringen, die Wahlvorschläge müssen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 3 Satz 4 WO). Nur eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft hat ein Wahlvorschlagsrecht. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn bei ihr mindestens ein Beschäftigter der Dienststelle als Mitglied organisiert ist.

14 (Abs. 5) Bei gemeinsamer Wahl muss der Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Auch bei gemeinsamer Wahl sind gewerkschaftliche Wahlvorschläge zulässig.

19 (Abs. 6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl derselben Personalvertretung benannt werden. Bewerberinnen oder Bewerber dürfen aber gleichzeitig für den örtlichen Personalrat, den Gesamtpersonalrat, den Bezirkspersonalrat oder den Hauptpersonalrat vorgeschlagen werden.
(Abs. 7) Absatz 7 schafft eine Pflicht für den Wahlvorstand. Dieser muss der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften und Berufsverbänden, die Wahlvorschläge eingereicht haben, eine Abschrift der Wahlniederschrift übersenden.
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