letzte Aktualisierung 05.10.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle Beschäftigten wählbar. § 14 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 15 BPersVG

Erläuterung:

Wird eine Dienststelle neu gebildet und besteht sie am Wahltag weniger als ein Jahr, so sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 alle Beschäftigten wählbar. Das gleiche gilt, wenn eine Dienststelle neu geordnet wird. Hierunter ist die Zuordnung einer Dienststelle zu einer anderen obersten Dienstbehörde zu verstehen. In beiden Fällen - Neubildung und Neuordnung - entfallen beide Wählbarkeitseinschränkungen des § 14 Abs. 1.
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