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Gesetzestext |
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§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit |
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Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle Beschäftigten wählbar. § 14 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 15 BPersVG
Erläuterung:
Wird eine Dienststelle neu gebildet und besteht sie am Wahltag weniger als ein Jahr, so sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 alle Beschäftigten wählbar. Das gleiche gilt, wenn eine Dienststelle neu geordnet wird. Hierunter ist die Zuordnung einer Dienststelle zu einer anderen obersten Dienstbehörde zu verstehen. In beiden Fällen - Neubildung und Neuordnung - entfallen beide Wählbarkeitseinschränkungen des § 14 Abs. 1. |
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