letzte Aktualisierung 19.04.2024
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · § 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · § 12 - 24
Abschnitt 2 · § 25 - 29
Abschnitt 3 · § 30 - 42
Abschnitt 4 · § 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · § 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · § 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · § 56 - 60
Abschnitt 2 · § 61 - 69
Abschnitt 3 · § 70
Abschnitt 4 · § 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · § 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · § 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · § 80 - 81
Kapitel 2 · § 82
Kapitel 3 · § 83 - 97
Kapitel 4 · § 98
Kapitel 5 · § 99 - 100
Kapitel 6 · § 101
PersVG LSA - Teil 3
§ 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalräten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 Wählbarkeit
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
§ 14 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: § 14 BPersVG; § 8 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Voraussetzung für die Wählbarkeit in eine Personalvertretung ist die Wahlberechtigung. Gleichwohl sind nicht alle wahlberechtigten Beschäftigten in die Personalvertretung wählbar.

2 Anders als bei der Wahlberechtigung spielt bei der Wählbarkeit in die Personalvertretung die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bzw. zum öffentlichen Dienst eine Rolle. Beschäftigte, die in den Personalrat gewählt werden wollen, müssen mindestens seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, es sei denn, dass die Ausnahmevorschriften des § 15 anzuwenden sind. Besteht eine Dienststelle wenige als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle (wahlberechtigten) Beschäftigten wählbar, auch wenn sie erst am Wahltag eingestellt werden.

Absatz 2

3 Weitere Einschränkungen der Wählbarkeit ergeben sich aus Abs. 2. Diese Einschränkungen beziehen sich auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Durch Richterspruch kann deutschen wie ausländischen Staatsbürgern nicht nur das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, kann durch (deutschen) Richterspruch beschnitten werden. Es handelt sich dabei stets um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 5 StGB. Bei ausländischen Beschäftigten ist entsprechend § 13 Abs. 1 zu verfahren.

Absatz 3

4 Mitglieder der Dienststellenleitung sowie ihr nicht angehörende Beschäftigte, die selbständig einstellen oder entlassen oder anderweitige Entscheidungen treffen können, die den Status von Beschäftigten verändern - also zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind -, sind nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar.

5 Der Begriff der Personalangelegenheiten umfasst vorwiegend die in den §§ 66, 67 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Alleinbefugnisse zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen, Gewährung von Urlaub, Verhängung von Disziplinarmassnahmen zählen nicht zu den Personalangelegenheiten. Die vertretungsweise Wahrnehmung selbständiger Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten schließt die Wählbarkeit nicht aus (OVG NW vom 20.8.62 - CB 8.62, ZBR 62, 391; HmbOVG v. 7.5.1996 - OVG Bs PH 10/94 - PersR 97,119)). Sachbearbeiterinnen und -bearbeitern für Personalangelegenheiten steht in der Regel keine selbständige Entscheidungsbefugnis zu, da Entscheidungen lediglich vorbereitet werden. Entsprechende Sachbearbeitung führt durchweg nicht zum Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat.

6 Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellenleitung müssen, auch wenn sie nicht der engeren Dienststellenleitung angehören, nach § 7 Abs. 1 über die sachlich notwendigen Vollmachten verfügen. Umfasst diese Vollmacht auch Personalangelegenheiten, führt allein die Benennung als Vertreterin oder als Vertreter dazu, dass die Wählbarkeit zur Personalvertretung der Dienststelle nicht mehr gegeben ist. Gleiches gilt für sonstige Beauftragte i.S.d. § 7 Abs. 3, sofern sich die Personalvertretung mit der Beauftragung einverstanden erklärt.

7 Dienststellenleitung und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, sind von der Wählbarkeit zu Stufenvertretungen nicht ausgeschlossen.
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst (§ 13 Abs. 4) sind auch zu einer Stufenvertretung wählbar. Es fehlt eine § 14 Abs. 2 Satz 3 BPersVG vergleichbare Regelung im PersVG LSA.

8 Für die Kommunen gelten Sonderregelungen nach § 98 Abs. 2.
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