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Gesetzestext |
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§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten |
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(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Abordnung oder Versetzung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbender Beschäftigter soll bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder die Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Mitglieder des Wahlvorstandes sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu fünf Arbeitstagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 24 BPersVG; §§ 20, 103 BetrVG
Erläuterung:
1 Die in Abs. 1 niedergeschriebenen Verbote richten sich gegen jedermann. Sie wenden sich nicht nur an die Mitglieder der Dienststellenleitung und die Gewerkschaften, sondern auch an Personalratsmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlbewerberinnen und -bewerber (vgl. BVerwG vom 7.11.69 - VII P 2.69, PersV 70, 155). Die Verbote beziehen sich auf alle Teile der Wahl und damit auch auf alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen und Betätigungen.
2 Beschäftigte dürfen in der Ausübung ihres aktiven oder passiven Wahlrechts nicht beeinträchtigt werden. Eine Behinderung liegt z.B. vor, wenn die Dienststelle die Diensteinteilung so vornimmt, dass dadurch Beschäftigten die Möglichkeit genommen wird, sich an der Wahl zu beteiligen. Eine Behinderung ist auch gegeben, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die notwendige Unterstützung nicht gewährt oder ihm die erforderliche Dienstbefreiung verweigert.
3 Eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn eine Maßnahme sich nach dem Zusammenhang von Inhalt, Beweggrund und Zweck als sittenwidrig darstellt, also gegen das Gefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Dietz/Richardi, § 24 Rn. 14). Ein solcher Verstoß ist z.B. zu bejahen, wenn die Dienststellenleitung einem Beschäftigten einen besseren Arbeitsplatz verspricht, damit dieser einem bestimmten oder keinem Wahlvorschlag seine Stimme gibt. Eine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung ist auch gegeben, wenn die Dienststellenleitung einer Bewerberin oder einem Bewerber eröffnet, im Falle der Wahl in den Personalrat werde eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich sein.
4 Der Wahlkampf für Personalratswahlen kann nicht außerhalb der Dienststelle oder außerhalb der dienststellenüblichen Arbeitszeit in der Privatsphäre der Wahlberechtigten geführt werden. Gewerkschaftliche Werbung in der Dienststelle vor Personalratswahlen ist deshalb zulässig und auch während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG vom 30.11.65 - 2 BvR 54/62, AP Nr. 7 zu Art. 9 GG). Zum Wahlkampf gehört es auch, dass die Dienststellenleitung den Bewerberinnen und -bewerbern ermöglicht, in den letzten Wochen vor der Wahl einzelne Arbeitsplätze aufzusuchen (vgl. VG Sigmaringen vom 5.9.77, ZBR 79, 346).
Zur Wahlwerbung müssen die dienststellenüblichen Kommunikationswege offen stehen. Dazu gehören z.B. das Intranet oder die Verteilung von Wahlmaterialien per E-Mail. Die Wahlwerbung kann heute nicht mehr auf Aushänge am Schwarzen Brett oder die Handverteilung von Informationen beschränkt werden.
5 Nach § 46 Abs. 1 sind die Mitglieder des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vor einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung geschützt. Nach § 46 Abs. 2 haben die Mitglieder des Personalrats Schutz vor Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung. Diesen Schutz haben auch die Mitglieder des Wahlvorstands sowie die Wahlbewerberinnen und -bewerber. Daneben steht den Wahlvorstandsmitgliedern sowie den Wahlbewerberinnen und -bewerbern, die im Arbeitsverhältnis stehen, der Schutz des § 15 Abs. 3 KSchG zu. Nach dieser Vorschrift ist die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Personalrats über dessen Bestellung bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses grundsätzlich unzulässig. Nach der gleichen Vorschrift richtet sich der Schutz von Wahlbewerberinnen und -bewerbern vor einer ordentlichen Kündigung. Der Kündigungsschutz beginnt mit Aufstellung des Wahlvorschlags. Ein Wahlvorschlag ist aufgestellt, wenn ein Wahlvorstand besteht und für die Wahlbewerberin oder den Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist mit seiner Unterzeichnung aufgestellt. Es kommt für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags beim Wahlvorstand an. Bei Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern endet der Schutz gegen die ordentliche Kündigung ebenfalls sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
6 Die Schutzvorschriften des § 15 Abs. 3 KSchG und des § 46 Abs. 1 und 2 gelten auch für Ersatzmitglieder des Wahlvorstands, die für ein verhindertes Mitglied eintreten. Für Wahlhelferinnen und -helfer sind diese Schutzvorschriften nicht anwendbar. Ihre Kündigung, Versetzung, Umsetzung, Zuweisung oder Abordnung kann jedoch als Behinderung oder sittenwidrige Beeinflussung der Wahl unzulässig sein.
Absatz 2
7 Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerberinnen und -bewerber sind vor willkürlichen Abordnungen und Versetzungen in der Zeit bis zu drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt. Diese sind nur in dienstlich unabweisbaren Fällen erlaubt.
Absatz 3
8 Kosten der Wahl sind alle Kosten, die durch die Arbeit des Wahlvorstands anfallen und solche Aufwendungen, die Beschäftigten dadurch entstehen, dass sie Aufgaben aufgrund wahlrechtlicher Vorschriften wahrnehmen. Dazu gehören alle Kosten, die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl bedingt sind, einschließlich der Kosten für Vorabstimmungen. Darin enthalten sind z.B. der Geschäftsbedarf des Wahlvorstands einschließlich der Druckkosten für die Wahlunterlagen und der Kosten für notwendige Literatur. Dem Wahlvorstand hat die Dienststelle Büroräume zu überlassen, für die Wahl selbst sind Wahlräume zur Verfügung zu stellen.
9 Die Dienststellenleitung hat sicherzustellen, dass alle Beschäftigten ihr Wahlrecht grundsätzlich während der Arbeitszeit ausüben können. Dies gilt auch für die Teilnahme von Beschäftigten an einer Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands. Versäumnisse von Arbeitszeit in Ausübung des Wahlrechts dürfen nicht zur Minderung der Bezüge führen. Versäumnis von Arbeitszeit ist z. B. gegeben beim Tätigwerden in einem Abstimmungsvorstand, als Listenvertreterin oder -vertreter, beim Sammeln von Stützunterschriften oder bei der Stimmabgabe. Es gilt das Lohnausfallprinzip (s. § 44 Abs. 2).
10 Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Dienst befreit. Der Wahlvorstand entscheidet selbst, in welchem Umfang eine Dienstbefreiung seiner Mitglieder notwendig ist, und teilt dies der Dienststelle mit. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Es ist zu ermitteln, was das Wahlvorstandsmitglied erhalten hätte, wenn es seiner Tätigkeit nachgegangen wäre. Dazu zählt auch die Zahlung von Zulagen und Zuschlägen. Wahlvorstandsmitglieder, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Reisen durchführen müssen, haben nach § 44 Abs. 2 Anspruch auf Reisekostenerstattung. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 44 Abs. 3 entsteht, wenn das Wahlvorstandsmitglied durch Aufgabenerfüllung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Regelmäßige Arbeitszeit ist die persönliche Arbeitszeit des betreffenden Wahlvorstandsmitglieds. Jede Beanspruchung des Wahlvorstands, die über die persönliche Arbeitszeit hinausgeht, ist ausgleichspflichtig. Dies gilt auch für solche Tätigkeiten, die für sich genommen keine Erfüllung von Wahlvorstandsaufgaben darstellen, jedoch in einem unmittelbar notwendigen und sachlichen Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung und -durchführung stehen.
11 Zu den Kosten der Wahl zählen auch Schulungskosten. Jedes Wahlvorstandsmitglied hat Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderliche Kenntnisse vermitteln. Sie müssen in einem Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstands stehen (Erforderlichkeit).
12 Über die Entsendung eines oder mehrerer seiner Mitglieder entscheidet der Wahlvorstand mit Beschluss. Entsandte Mitglieder des Wahlvorstands haben unter Berücksichtigung des Lohnausfallprinzips Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts. Die Dienststelle hat dieselben Kosten zu tragen, wie sie bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder anfallen (§§ 45 iVm 42 ). Dies sind Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten. Die Dienststelle hat regelmäßig vor Personalratswahlen Mittel für diese Schulungen im Haushalt einzustellen. Finden in einer Dienststelle unvorhergesehen zwischenzeitliche Personalratswahlen statt (vgl. §§ 26, 26a) statt, hat die Dienststelle für die damit verbundenen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Möglichkeiten des Haushaltsrechts ebenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen (Umschichtung von Haushaltsmitteln, Über- oder außerplanmäßige Ausgaben). Soweit möglich hat der Wahlvorstand mit der Dienststellenleitung die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung für ein zu entsendendes Wahlvorstandsmitglied abzusprechen. Diese Absprache dient dazu, die dienstliche Notwendigkeit und die Zeitplanung mit einfließen zu lassen. Einer Teilnahme von Wahlvorstandsmitgliedern stehen jedoch nicht sämtliche dienstlichen Notwendigkeiten entgegen. Zwingende dienstliche Gründe können nur im Ausnahmefall vorliegen, beispielsweise wenn bestimmte wichtige Arbeiten nur durch das zu entsendende Wahlvorstandsmitglied wahrgenommen werden können und diese Arbeiten unaufschiebbar sind. In diesen Ausnahmefällen hat die Dienststellenleitung dem betroffenen Wahlvorstandsmitglied die Teilnahme an einer anderen, sachgleichen Veranstaltung zu ermöglichen. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand. Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht, § 78 Abs. 1 Nr. 5.
13 Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben einen Schulungsanspruch, wenn sie damit rechnen müssen, häufiger zu Wahlvorstandssitzungen hinzugezogen zu werden.
14 Zu den Kosten der Wahl zählen auch die Kosten, die Berechtigte nach § 27 Abs. 1 haben, wenn sie die Wahl angefochten haben. Dazu zählen insbesondere die außergerichtlichen Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
In Abkehr von der früheren Rechtsprechung (Beschlüsse vom 25. Februar 1983 - BVerwG 6 P 41.79 - ZBR 1983, 311 und vom 27. Juli 1983 - BVerwG 6 P 7.81 - Buchholz 238.3A § 24 Nr. 2 - dort nur Leitsatz legt das BVerwG nach seiner Entscheidung vom 29.8.2000 - PersR 2000, 513) nunmehr jedenfalls bei einem erfolgreich durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Dienststelle auf. Dies gilt auch, wenn eine Gewerkschaft/ ein Berufsverband die Wahl anficht. |
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