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Gesetzestext |
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§ 17 Vertretung der Gruppen |
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(1) Sind in der Dienstelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Umfasst eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu.
(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d’ Hondtschen Höchstzahlverfahren.
(3) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Ist sie nicht vertreten, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Erläuterung:
(Abs. 1) Jede Gruppe nach § 5 hat Anspruch darauf, dass sie in der Personalvertretung entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke vertreten ist. Voraussetzung ist, dass der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Aufteilung der Personalvertretung auf die Gruppen erfolgt unabhängig davon, ob der Personalrat in Gruppenwahl (vgl. § 19 Abs. 2) oder in gemeinsamer Wahl (§19 Abs. 5) gewählt wird. Ebenso wie bei der Feststellung der Größe des Personalrats ist bei der Feststellung der Grösse der verschiedenen Gruppen von der Zahl der in der Regel Gruppenangehörigen auszugehen. Der Wahlvorstand hat die Aufteilung der Personalratssitze auf die Gruppen vorzunehmen und im Wahlausschreiben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WO) bekanntzugeben.
Nach Absatz 2 hat der Wahlvorstand die auf die Gruppen entfallenden Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu ermitteln. Danach wird die Zahl der auf jede Gruppe entfallenden Beschäftigten durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeweilige Höchstzahl erhält einen Sitz.
Beispiel:
Eine Dienststelle hat 260 Beschäftigte, also besteht der Personalrat aus 7 Mitgliedern. Die Sitze verteilen sich wie folgt auf die Gruppen:
Danach entfallen auf die Gruppe der Angestellten 4 Sitze, auf die Gruppe der Beamten 3 Sitze.
Allerdings bestimmt Abs. 1 Satz 2, dass eine Gruppe im Personalrat mit mindestens einem Mitglied berücksichtigt werden muss, wenn sie in der Regel (siehe § 12 Rz 2) fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst. Also erhält die Gruppe der Arbeiter einen Sitz, so dass die neue Sitzverteilung für die Gruppe der Beamten 2 Sitze, für die Gruppe der Angestellten 4 Sitze und für die Gruppe der Arbeiter 1 Sitz.
Das gleiche gilt nach Absatz 3, wenn diese Gruppe zwar in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte hat, aber sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.
Umfasst eine Gruppe nicht mehr als fünf Beschäftigte und machen diese Beschäftigten auch nicht mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle aus, ist die Gruppe im Personalrat nicht vertreten. In diesem Fall kann jeder Angehörige dieser Gruppe sich einer anderen Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand anschließen. In diesem Fall greift § 36 Abs. 2 Satz 2 für die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten.
Falls eine Gruppe durch ausdrückliche und einstimmige Erklärung vor der Wahl ihren Verzicht auf Vertretung im Personalrat oder keine Wahlvorschläge aus dieser Gruppe eingereicht werden, verliert diese Gruppe ihren Anspruch auf Vertretung für die Amtszeit des Personalrats. Das gilt auch bei einer Wiederholungswahl nach einer erfolgreichen Anfechtung gem. § 27 Abs. 5. Die auf die Gruppe eigentlich entfallenden Sitze werden auf die andere Gruppe verteilt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 beschließt in Angelegenheiten dieser nicht im Personalrat vertretenen Gruppe das gesamte Gremien. Macht eine Gruppe von ihrem Vertretungsrecht im Personalrat keinen Gebrauch, so können sich die Angehörigen anders als im Fall des § 17 Abs. 3 nicht durch Erklärung einer anderen Gruppe anschließen. |
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