letzte Aktualisierung 03.04.2025
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Ralf Birkenfeld
Frank Schröder
Werner Theis
PersVG LSA - Teil 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 · � 01 - 11
Kapitel 2
Abschnitt 1 · � 12 - 24
Abschnitt 2 · � 25 - 29
Abschnitt 3 · � 30 - 42
Abschnitt 4 · � 43 - 46
Kapitel 3
Abschnitt 1 · � 47 - 51
Kapitel 4
Abschnitt 1 · � 52 - 55
Kapitel 5
Abschnitt 1 · � 56 - 60
Abschnitt 2 · � 61 - 69
Abschnitt 3 · � 70
Abschnitt 4 · � 71
Kapitel 6
Abschnitt 1 · � 72 - 77
Kapitel 7
Abschnitt 1 · � 78 - 79
PersVG LSA - Teil 2
Kapitel 1 · � 80 - 81
Kapitel 2 · � 82
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Kapitel 4 · � 98
Kapitel 5 · � 99 - 100
Kapitel 6 · � 101
PersVG LSA - Teil 3
� 102 - 108
Archiv
Teil 1 - Kapitel 2 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12 Wahl von Personalr�ten
§ 13 Wahlberechtigung
§ 14 W�hlbarkeit
§ 15 Sondervorschrift f�r die W�hlbarkeit
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17 Vertretung der Gruppen
§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Besch�ftigte
§ 19 Wahlverfahren
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten
Gesetzestext
zur Kommentierung »
� 20 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Sp�testens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zugleich bestimmt er deren Vertreter.

(2) Sind in der Dienststelle Angeh�rige verschiedener Gruppen besch�ftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverb�nde ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Kommentierung durch persVG.de
Vergleichbare Vorschriften: � 20 Abs. 1 BPersVG; � 16 BetrVG

Erl�uterung:

1 Die Einleitung der Wahl hat rechtzeitig vor der Neuwahl zu erfolgen. Sp�testens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit (� 25) hat der Personalrat den Wahlvorstand zu bestellen. Zur ordnungsgem��en Durchf�hrung der Wahl ben�tigt der Wahlvorstand ein Arbeitsklima ohne Zeitdruck. Deshalb empfiehlt es sich, den Wahlvorstand bereits fr�her zu bestellen. Der Personalrat entscheidet �ber die Bestellung durch Beschluss. Es muss gemeinsam beraten und beschlossen werden, da es sich um eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von � 36 Abs. 1 handelt (BVerwG vom 5.2.65 - VII 10.64, PersV 65, 109).

2 Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Personalrat bestimmt. Der Personalrat benennt eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden und bestimmt dessen Vertreter. Dem Wahlvorstand k�nnen nur wahlberechtigte Besch�ftigte der Dienststelle angeh�ren, die jedoch nicht w�hlbar zu sein brauchen. Der Personalrat hat f�r den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern zugleich mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.

3 Sind in einer Dienststelle wahlberechtigte Angeh�rige verschiedener Gruppen besch�ftigt, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Gruppe im Personalrat vertreten sein wird. Sind in einer Dienststelle nur Wahlberechtigte zweier Gruppen vorhanden, so steht es im Ermessen des Personalrats, welche Gruppe er st�rker bei der Bestellung des Wahlvorstands ber�cksichtigt. Vom Grundsatz, dass jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein soll, kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewichen werden, z.B. wenn die jeweilige Gruppe ausdr�cklich gegen�ber dem Personalrat einen Verzicht erkl�rt oder sich niemand aus der Gruppe zur Mitarbeit bereit erkl�rt. Es fehlt eine zwingende Vorschrift, die �hnlich � 12 Abs. 2 eine entsprechende Vertretung der Geschlechter im Wahlvorstand vorsieht.

4 Je ein/e Beauftragte/r der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverb�nde k�nnen an den Sitzungen des Wahlvorstands teilnehmen. Die Gewerkschaft ist in der Auswahl ihrer Vertretung frei. Sie kann einen bei ihr hauptamtlich T�tigen entsenden, kann sich aber auch f�r ein in der gleichen oder einer anderen Dienststelle besch�ftigtes Gewerkschaftsmitglied entscheiden. Die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten dient nur der Beratung des Wahlvorstands. Diese haben daher kein Antrags- oder Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschl�ssen.
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