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Gesetzestext |
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§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes |
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(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zugleich bestimmt er deren Vertreter.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. |
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Kommentierung durch persVG.de |
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Vergleichbare Vorschriften: § 20 Abs. 1 BPersVG; § 16 BetrVG
Erläuterung:
1 Die Einleitung der Wahl hat rechtzeitig vor der Neuwahl zu erfolgen. Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 25) hat der Personalrat den Wahlvorstand zu bestellen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl benötigt der Wahlvorstand ein Arbeitsklima ohne Zeitdruck. Deshalb empfiehlt es sich, den Wahlvorstand bereits früher zu bestellen. Der Personalrat entscheidet über die Bestellung durch Beschluss. Es muss gemeinsam beraten und beschlossen werden, da es sich um eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 36 Abs. 1 handelt (BVerwG vom 5.2.65 - VII 10.64, PersV 65, 109).
2 Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Personalrat bestimmt. Der Personalrat benennt eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden und bestimmt dessen Vertreter. Dem Wahlvorstand können nur wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle angehören, die jedoch nicht wählbar zu sein brauchen. Der Personalrat hat für den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern zugleich mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.
3 Sind in einer Dienststelle wahlberechtigte Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Gruppe im Personalrat vertreten sein wird. Sind in einer Dienststelle nur Wahlberechtigte zweier Gruppen vorhanden, so steht es im Ermessen des Personalrats, welche Gruppe er stärker bei der Bestellung des Wahlvorstands berücksichtigt. Vom Grundsatz, dass jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein soll, kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewichen werden, z.B. wenn die jeweilige Gruppe ausdrücklich gegenüber dem Personalrat einen Verzicht erklärt oder sich niemand aus der Gruppe zur Mitarbeit bereit erklärt. Es fehlt eine zwingende Vorschrift, die ähnlich § 12 Abs. 2 eine entsprechende Vertretung der Geschlechter im Wahlvorstand vorsieht.
4 Je ein/e Beauftragte/r der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können an den Sitzungen des Wahlvorstands teilnehmen. Die Gewerkschaft ist in der Auswahl ihrer Vertretung frei. Sie kann einen bei ihr hauptamtlich Tätigen entsenden, kann sich aber auch für ein in der gleichen oder einer anderen Dienststelle beschäftigtes Gewerkschaftsmitglied entscheiden. Die Teilnahme der Gewerkschaftsbeauftragten dient nur der Beratung des Wahlvorstands. Diese haben daher kein Antrags- oder Stimmrecht bei den vom Wahlvorstand zu fassenden Beschlüssen. |
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